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ZK1 2025 18

Mündigenunterhalt

Schwyz · 2025-07-01 · Deutsch SZ
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Mündigenunterhalt | Kindsrecht

Dispositiv
  1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beru- fungsführer auferlegt.
  3. Der Berufungsführer hat dem Berufungsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
  5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R, inkl. KG-act. 8), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 1. Juli 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 1. Juli 2025 ZK1 2025 18 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, betreffend Mündigenunterhalt (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom

3. April 2025, ZEV 2023 43);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- der Berufungsführer seine Berufung vom 21. Mai 2025 gegen die Verfü- gung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. April 2025 (ZEV 2023

43) mit Schreiben vom 28. Mai 2025 zurückzog (KG-act. 6), weshalb das Ver- fahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang die (reduzierten) Gerichtskosten dem Berufungsfüh- rer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- der Berufungsführer dem Berufungsgegner gestützt auf Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung zu entrichten hat, die – da der Rückzug der Berufung in einem frühen Verfahrensstadium erfolgte und dem Berufungsgegner bis zu diesem Zeitpunkt kein grosser Aufwand entstanden sein dürfte – auf Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird;

- über die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beru- fungsführer auferlegt.

3. Der Berufungsführer hat dem Berufungsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R, inkl. KG-act. 8), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 1. Juli 2025 amu